opencaselaw.ch

100 2025 428

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-06-11 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 A.________ absolviert seit 1. Februar 2021 den Studiengang … mit Vertiefung Banking & Finance an der Berner Fachhochschule (BFH). Im Herbstsemester 2024 belegte sie das Modul SBF2 – Financial Instruments und erreichte an der Prüfung vom 16. April 2025 die Note 3. Die am 24. Mai 2025 mittels Transcript of Records eröffnete Note bestätigte die BFH mit Ver- fügung vom 27. Juni 2025.

E. 1.2 Dagegen erhob A.________ am 30. Juni 2025 (verbessert am 6.7. und 10.7.2025) Beschwerde bei der Rekurskommission der BFH. Mit Ent- scheid vom 28. November 2025 wies die Rekurskommission die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________, neu anwaltlich vertreten, am 29. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit ihrer Beschwerde- antwort vom 28. Januar 2026 hat die BFH beantragt, das verwaltungsge- richtliche Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da A.________ am 16. Januar 2026 die Wiederholungsprüfung im Modul SBF2

– Financial Instruments absolviert und mit der Note 4 bestanden habe. Even- tuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Re- kurskommission hat mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2026 zur Be- schwerde Stellung genommen. A.________ hat sich mit Eingabe vom 28. Februar 2026 der Auffassung der BFH angeschlossen, das Verfahren sei gegenstandslos geworden. Im Kos- tenpunkt beantragt sie, die Verfahrens- und Parteikosten seien der BFH auf- zuerlegen. Weiter verlangt sie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 750.--, da sie die Prüfung ein zweites Mal habe wiederholen müssen (Stundenan- satz von Fr. 150.-- für Reise- und Prüfungszeit). Die BFH hat sich am

30. März 2026 zu den Kostenanträgen geäussert und beantragt deren Ab- weisung. Die Rekurskommission hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 3

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]).

E. 2.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Ver- fügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü- gung oder des Entscheids hat (Bst. c). Fehlt das schutzwürdige Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Fällt ein bei Beschwerdeeinreichung vorhandenes Interesse während des Verfahrens vor dem Verwaltungsge- richt dahin, wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat am 16. Januar 2026 die Wiederholungs- prüfung im Modul SBF2 – Financial Instruments mit der Note 4 bestanden (act. 4A; vorne E. 1.3). Damit ist ihr schutzwürdiges Interesse, die erste (un- genügende) Prüfungsnote zu korrigieren, im Verlauf des verwaltungsgericht- lichen Verfahrens weggefallen. Die Parteien teilen diese prozessuale Beur- teilung (vorne E. 1.3). Das Verfahren 100.2025.428 ist daher als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

E. 2.4 Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 4

E. 3.1 Nach Art. 108 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegen- den Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtferti- gen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Abs. 1). Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG (Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften) werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Abs. 2). Die un- terliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine an- dere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Partei- kosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Abs. 3). Wer dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird, gilt nach Art. 110 VRPG als unterliegende Partei (Abs. 1). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abge- schätzten Prozessaussichten zu verlegen; die Kosten können aus Billigkeits- gründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Abs. 2).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich entschieden, die Modulprüfung im Januar 2026 nochmals abzulegen. Es wäre ihr freigestanden, einen rechts- kräftigen Entscheid über den ersten (ungenügende) Leistungsnachweis ab- zuwarten. Das Verfahren wurde damit durch ihr Zutun gegenstandslos und die Kosten sind – entgegen ihrer Auffassung – nicht nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Beschwerdeführerin ist mithin unterlie- gende Partei (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; ebenso Abschreibungsverfügung vom 15.11.2019 im Verfahren 100.2019.194 E. 3.2). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Gegen- standslosigkeit bewirkt, wer eine Prüfung während des Beschwerdeverfah- rens wiederholt bzw. besteht (vgl. BVGer B-872/2023 vom 31.1.2024 E. 3, B-4428/2021 vom 27.11.2023 E. 3). Bei dieser Sachlage fällt die Ausrichtung der von der Beschwerdeführerin geforderten Umtriebsentschädigung (vorne E. 1.3) von vornherein ausser Betracht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Zeit- und Auslagener- satz für das Wiederholen der Prüfung zustünde, wäre nur im Fall eines Ob- siegens zu beantworten gewesen.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 5

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist somit als unterliegende Partei grundsätz- lich verfahrenskostenpflichtig und nicht parteikostenberechtigt (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne E. 1.3).

E. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be- stehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1).

E. 4.2 In der Sache war strittig, ob der Ablauf bzw. die Organisation der Prü- fung im Modul SBF2 – Financial Instruments mangelhaft war. Konkret bean- standete die Beschwerdeführerin, dass sie die in der Modulbeschreibung festgehaltene Prüfungszeit von 90 Minuten entgegen ihren Erwartungen nicht selbst habe einteilen können. Sie habe auf die Modulbeschreibung ver- trauen dürfen. Der erst zu Prüfungsbeginn kommunizierte Einzug des Prü-

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 6 fungsteils «Derivatives» nach 55 Minuten sei unzulässig gewesen (vgl. Be- schwerde Ziff. 19). Weiter rügte die Beschwerdeführerin eine fehlende Be- reitstellung von Hilfsmitteln: Gemäss den Prüfungsbedingungen sei die Ver- wendung von Excel nicht gestattet gewesen; darauf habe sie vertraut. Selbst wenn sie hätte erkennen müssen, dass die Verwendung von Excel erlaubt gewesen sei, hätten ihr die «Z-Listen» zur Verfügung gestellt werden müs- sen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Sie habe die Prüfung daher nicht lösen können. Die Einschränkung auf die Benutzung von Excel sei nicht «le- gitim» gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 21, 25, 27).

E. 4.3 Es ist unbestritten, dass den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten für den Teil «Derivatives» nur 55 Minuten der Gesamtprüfungszeit von 90 Minuten zur Verfügung standen und die Liste mit den «Z-Werten» in der an der Prüfung ausgehändigten Formelsammlung nicht enthalten war. Nach Auffassung der BFH war diese Liste zur Lösung der Aufgaben allerdings nicht notwendig (vgl. Stellungnahme vom 28.8.2025 S. 2 in Vorakten). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin die Rügen betreffend Zeiteinteilung und Abgabe der Liste mit den «Z-Werten» erst nach Kenntnis der ungenügenden Benotung und damit verspätet vorge- bracht habe. Bezüglich der beanstandeten Zeiteinteilung erweise sich die Rüge ohnehin als unbegründet, weil der prüfenden Person bei der Zeitallo- kation für die einzelnen Prüfungsteile bzw. Fragen ein grosser Ermessens- spielraum zukomme (vgl. angefochtener Entscheid E. II/1.4 und E. II/2.2). Bezüglich der Verwendung von Excel hat sie festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin die widersprüchlichen Informationen betreffend die Excel- verwendung vorab hätte abklären müssen, weshalb sie in ihrer Annahme, Excel dürfe an der Prüfung nicht verwendet werden, nicht zu schützen sei. Aufgrund der vorgängig mehrfach absolvierten Probeprüfungen («Mock-Ex- ams») hätten ihr die Prüfungsmodalitäten zudem bekannt sein sollen. Die Beschwerdeführerin habe nicht ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, dass die Informationen zu den «SBF2 Exam Modalities» (Prüfungsmodalitäten), welche im Widerspruch zu den Informationen des Modulbeschriebs standen, korrekt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. II/3.5.2 ff.).

E. 4.4 Auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens kann sich grundsätzlich nur berufen, wer den Mangel rechtzeitig rügt. Ob es der Kandidatin oder dem

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 7 Kandidaten zumutbar ist, bestimmte, während der Prüfung auftretende hin- derliche Sachumstände (Verfahrensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Ein- zelfall beurteilt werden. Allemal gilt jedoch, dass Verfahrensmängel und we- sentliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit so früh wie möglich zu rügen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rüge- recht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit, wonach sol- che Rügen in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen sind; Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandi- daten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5; VGE 2023/160 vom 22.10.2024 E. 3.5.1).

E. 4.5 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der Prüfung den Dozenten nach der «Z-Liste» fragte und dieser sie auf Excel verwies (Beschwerde Ziff. 25; Beschwerdeantwort [BA] S. 2). Die Beschwerdeführe- rin macht sodann geltend, dass sie ihre Beanstandungen im Prüfungsablauf bereits mit E-Mail vom 16. April 2025 und damit vor Erhalt des Prüfungser- gebnisses am 24. Mai 2025 vorgebracht habe (Beschwerde Ziff. 17). – Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom

16. April 2025 an die Studiengangsassistentin gelangte und dabei Folgendes festhielt (Beschwerdebeilage [BB] 5.1): «Weshalb kann man an einer Prüfung keine Standardnormalverteilungs- liste mit der Formelsammlung hinten mitgeben? Es geht lediglich um zwei Seiten und man spart echt am falschen Ort. Man verspricht uns, dass wir alles erhalten an der Prüfung, aber als ich den Dozenten an der Prüfung fragte, wo die Liste der Standardnormal- verteilung ist…sagte er mir im Excel oder im Moodle. Also das geht so nicht. Wir dürfen kein Excel benutzen und ich gehe sicherlich nicht während der Prüfung auf Moodle einfach die Z-Liste für die Statistik suchen. So etwas sollte man bereits mitgeben in der Formelsammlung. Konkret wusste ich auch, dass die Prüfung einfach zwei Stunden ist und nicht verteilt auf 55 Minuten und der Rest für Finance. Es steht lediglich 10:30 bis 12:30 Uhr. Es steht auch nichts in meiner Plattform wo ich das Modul besuche, dass dies auf diese Weise sein wird. Lediglich zwei Mockexams.»

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 8 Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kann damit nicht mit hinreichender Klarheit gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Rü- gen betreffend den Prüfungsablauf verspätet vorgebracht, auch wenn sie dem Hinweis der Studiengangsassistentin, sich für inhaltliche Anliegen zu den Prüfungen direkt an die Dozierenden zu wenden, vor Eröffnung des Prü- fungsergebnisses offenbar nicht folgte (BA S. 2; Beilage 2 zur BA [act. 4A]). Ob ihre Rüge bezüglich der beschränkten Prüfungszeit für den Teil «Deriva- tives» begründet war, ist zwar fraglich: Dass der Prüfungsverantwortliche durch die Zeitallokation der einzelnen Prüfungsteile auch eine inhaltliche Auswahl bzw. Priorisierung des zu prüfenden Stoffes vorgenommen hat (an- gefochtener Entscheid E. II/1.4), erscheint nicht ohne weiteres rechtsfehler- haft, zumal offenbar auch technische Überlegungen für dieses Vorgehen ge- sprochen haben (ein Teil der Prüfung wurde im sog. Safe Exam Browser durchgeführt, vgl. BB 6). Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann, dass ihr zu Prüfungsbeginn der Einzug des Teils «Derivatives» nach 55 Minuten mitgeteilt worden war (Beschwerde Ziff. 19), womit sie in der Lage gewesen sein dürfte, die ihr zur Verfügung stehende Prüfungszeit an die einzelnen Prüfungsteile auszurichten. Mit der Frage, ob die Liste mit den «Z-Werten» den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten hätte abgegeben werden müs- sen, hat sich die Vorinstanz indes nicht näher auseinandergesetzt. Bezüglich der (unstrittig) rechtzeitig vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der Verwendung von Excel hat sodann auch die Vorinstanz festgestellt, dass diesbezüglich gewisse widersprüchliche Informationen vorlagen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. II/3.5.2). Der Modulbeschreibung «SB2 – Financial Instruments – BWBh242» (BB 8.2) ist zu entnehmen, dass im Modul ein Au- genmerk auf die Benutzung von Excel für den Teil «Derivatives» gelegt wird («Special attention will be put in the use of Excel for the derivative part»). Zum Kompetenznachweis hält die Modulbeschreibung zudem fest: «Digital examination on Moodle with quizzes and possible Excel questions for the derivatives». Demgegenüber ist dem Dokument «SBF2 Exam Modalities» (Prüfungsmodalitäten) u.a. Folgendes zu entnehmen (BB 7): «Exam […] • The use of Excel is not permitted. […]

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 9 Mock and final Exam The mock and final exam will take place with the Safe Exam Browser (SEB). With SEB you cannot use any program of your laptop including Excel. All the calculations must be done with your own pocket calculator! […]»

E. 4.6 Insgesamt kann im Rahmen der hier vorzunehmenden summari- schen Prüfung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht als von vornherein geradezu aussichtslos gelten. Die Verhältnisse rechtfertigen zu- dem den Beizug einer Rechtsvertreterin. Die Prozessarmut kann gestützt auf die Akten als erstellt betrachtet werden (act. 1D). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, die Verfahrenskosten sind vorläu- fig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführerin ist für das ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtli- che Anwältin beizuordnen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwalts- gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO).

E. 4.7 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 28. Februar 2026 ausgehend von einem Zeitaufwand von 21,63 Stunden ein Honorar von Fr. 7'570.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 51.80 und Fr. 617.40 MWSt (8,1 % von Fr. 7'622.30), insgesamt Fr. 8'239.70 geltend (act. 6A). Der ausgewie- sene Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Tarifordnung und die Bemes- sungskriterien gemäss Art. 41 KAG) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) als übersetzt. Zwar war die Rechtsver- treterin vor dem Verwaltungsgericht erstmals mit der Angelegenheit betraut. Die Bedeutung der Sache war aber (maximal) durchschnittlich, der Schwie- rigkeitsgrad unterdurchschnittlich und der Aktenumfang beschränkt. Die Ein- gaben beschränkten sich auf die Beschwerde und eine Stellungnahme zur Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und zur Kostenliquida- tion. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht ein Zeitaufwand von 15 Stunden als an- gemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 10 Fr. 5'250.-- (15 h x Fr. 350.--), zuzüglich Fr. 51.80 Auslagen und Fr. 429.45 MWSt (8,1 % von Fr. 5'301.80), insgesamt Fr. 5'731.25 festzusetzen.

E. 4.8 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'000.-- (15 h x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 51.80 Auslagen und Fr. 247.20 MWSt (8,1% von Fr. 3'051.80), insgesamt Fr. 3'299.--, festzusetzen.

E. 5 Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausü- bung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 [BGer 2C_1016/2011 vom 3.5.2012] nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich organisatorische Aspekte, die nicht von der Aus- nahme der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst werden.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Das Verfahren 100.2025.428 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
  4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdefüh- rerin Rechtsanwältin C.________, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'731.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin C.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'299.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.
  5. Zu eröffnen: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Rekurskommission der Berner Fachhochschule Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2025.428A DAM/BDE/FRM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 11. Juni 2026 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Berner Fachhochschule Departement Wirtschaft, Direktion, Brückenstrasse 73, 3005 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Berner Fachhochschule p.A. Rechtsanwältin Dr. Mirjam Strecker, Kornhausplatz 11, Postfach 568, 3000 Bern 8 betreffend Prüfung im Modul SBF2 – Financial Instruments (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 28. November 2025)

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 2 Prozessgeschichte und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ absolviert seit 1. Februar 2021 den Studiengang … mit Vertiefung Banking & Finance an der Berner Fachhochschule (BFH). Im Herbstsemester 2024 belegte sie das Modul SBF2 – Financial Instruments und erreichte an der Prüfung vom 16. April 2025 die Note 3. Die am 24. Mai 2025 mittels Transcript of Records eröffnete Note bestätigte die BFH mit Ver- fügung vom 27. Juni 2025. 1.2 Dagegen erhob A.________ am 30. Juni 2025 (verbessert am 6.7. und 10.7.2025) Beschwerde bei der Rekurskommission der BFH. Mit Ent- scheid vom 28. November 2025 wies die Rekurskommission die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________, neu anwaltlich vertreten, am 29. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit ihrer Beschwerde- antwort vom 28. Januar 2026 hat die BFH beantragt, das verwaltungsge- richtliche Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da A.________ am 16. Januar 2026 die Wiederholungsprüfung im Modul SBF2

– Financial Instruments absolviert und mit der Note 4 bestanden habe. Even- tuell sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Re- kurskommission hat mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2026 zur Be- schwerde Stellung genommen. A.________ hat sich mit Eingabe vom 28. Februar 2026 der Auffassung der BFH angeschlossen, das Verfahren sei gegenstandslos geworden. Im Kos- tenpunkt beantragt sie, die Verfahrens- und Parteikosten seien der BFH auf- zuerlegen. Weiter verlangt sie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 750.--, da sie die Prüfung ein zweites Mal habe wiederholen müssen (Stundenan- satz von Fr. 150.-- für Reise- und Prüfungszeit). Die BFH hat sich am

30. März 2026 zu den Kostenanträgen geäussert und beantragt deren Ab- weisung. Die Rekurskommission hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 3 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]). 2.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Ver- fügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü- gung oder des Entscheids hat (Bst. c). Fehlt das schutzwürdige Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Fällt ein bei Beschwerdeeinreichung vorhandenes Interesse während des Verfahrens vor dem Verwaltungsge- richt dahin, wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2019 S. 93 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat am 16. Januar 2026 die Wiederholungs- prüfung im Modul SBF2 – Financial Instruments mit der Note 4 bestanden (act. 4A; vorne E. 1.3). Damit ist ihr schutzwürdiges Interesse, die erste (un- genügende) Prüfungsnote zu korrigieren, im Verlauf des verwaltungsgericht- lichen Verfahrens weggefallen. Die Parteien teilen diese prozessuale Beur- teilung (vorne E. 1.3). Das Verfahren 100.2025.428 ist daher als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 2.4 Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 4 3. 3.1 Nach Art. 108 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegen- den Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtferti- gen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Abs. 1). Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG (Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften) werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Abs. 2). Die un- terliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine an- dere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Partei- kosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Abs. 3). Wer dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird, gilt nach Art. 110 VRPG als unterliegende Partei (Abs. 1). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abge- schätzten Prozessaussichten zu verlegen; die Kosten können aus Billigkeits- gründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Abs. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich entschieden, die Modulprüfung im Januar 2026 nochmals abzulegen. Es wäre ihr freigestanden, einen rechts- kräftigen Entscheid über den ersten (ungenügende) Leistungsnachweis ab- zuwarten. Das Verfahren wurde damit durch ihr Zutun gegenstandslos und die Kosten sind – entgegen ihrer Auffassung – nicht nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Beschwerdeführerin ist mithin unterlie- gende Partei (Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG; ebenso Abschreibungsverfügung vom 15.11.2019 im Verfahren 100.2019.194 E. 3.2). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Gegen- standslosigkeit bewirkt, wer eine Prüfung während des Beschwerdeverfah- rens wiederholt bzw. besteht (vgl. BVGer B-872/2023 vom 31.1.2024 E. 3, B-4428/2021 vom 27.11.2023 E. 3). Bei dieser Sachlage fällt die Ausrichtung der von der Beschwerdeführerin geforderten Umtriebsentschädigung (vorne E. 1.3) von vornherein ausser Betracht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Zeit- und Auslagener- satz für das Wiederholen der Prüfung zustünde, wäre nur im Fall eines Ob- siegens zu beantworten gewesen.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 5 3.3 Die Beschwerdeführerin ist somit als unterliegende Partei grundsätz- lich verfahrenskostenpflichtig und nicht parteikostenberechtigt (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vorne E. 1.3). 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus- sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1; zum Ganzen Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be- stehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 4.2 In der Sache war strittig, ob der Ablauf bzw. die Organisation der Prü- fung im Modul SBF2 – Financial Instruments mangelhaft war. Konkret bean- standete die Beschwerdeführerin, dass sie die in der Modulbeschreibung festgehaltene Prüfungszeit von 90 Minuten entgegen ihren Erwartungen nicht selbst habe einteilen können. Sie habe auf die Modulbeschreibung ver- trauen dürfen. Der erst zu Prüfungsbeginn kommunizierte Einzug des Prü-

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 6 fungsteils «Derivatives» nach 55 Minuten sei unzulässig gewesen (vgl. Be- schwerde Ziff. 19). Weiter rügte die Beschwerdeführerin eine fehlende Be- reitstellung von Hilfsmitteln: Gemäss den Prüfungsbedingungen sei die Ver- wendung von Excel nicht gestattet gewesen; darauf habe sie vertraut. Selbst wenn sie hätte erkennen müssen, dass die Verwendung von Excel erlaubt gewesen sei, hätten ihr die «Z-Listen» zur Verfügung gestellt werden müs- sen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Sie habe die Prüfung daher nicht lösen können. Die Einschränkung auf die Benutzung von Excel sei nicht «le- gitim» gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 21, 25, 27). 4.3 Es ist unbestritten, dass den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten für den Teil «Derivatives» nur 55 Minuten der Gesamtprüfungszeit von 90 Minuten zur Verfügung standen und die Liste mit den «Z-Werten» in der an der Prüfung ausgehändigten Formelsammlung nicht enthalten war. Nach Auffassung der BFH war diese Liste zur Lösung der Aufgaben allerdings nicht notwendig (vgl. Stellungnahme vom 28.8.2025 S. 2 in Vorakten). Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin die Rügen betreffend Zeiteinteilung und Abgabe der Liste mit den «Z-Werten» erst nach Kenntnis der ungenügenden Benotung und damit verspätet vorge- bracht habe. Bezüglich der beanstandeten Zeiteinteilung erweise sich die Rüge ohnehin als unbegründet, weil der prüfenden Person bei der Zeitallo- kation für die einzelnen Prüfungsteile bzw. Fragen ein grosser Ermessens- spielraum zukomme (vgl. angefochtener Entscheid E. II/1.4 und E. II/2.2). Bezüglich der Verwendung von Excel hat sie festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin die widersprüchlichen Informationen betreffend die Excel- verwendung vorab hätte abklären müssen, weshalb sie in ihrer Annahme, Excel dürfe an der Prüfung nicht verwendet werden, nicht zu schützen sei. Aufgrund der vorgängig mehrfach absolvierten Probeprüfungen («Mock-Ex- ams») hätten ihr die Prüfungsmodalitäten zudem bekannt sein sollen. Die Beschwerdeführerin habe nicht ohne Weiteres darauf vertrauen dürfen, dass die Informationen zu den «SBF2 Exam Modalities» (Prüfungsmodalitäten), welche im Widerspruch zu den Informationen des Modulbeschriebs standen, korrekt seien (vgl. angefochtener Entscheid E. II/3.5.2 ff.). 4.4 Auf einen Mangel des Prüfungsverfahrens kann sich grundsätzlich nur berufen, wer den Mangel rechtzeitig rügt. Ob es der Kandidatin oder dem

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 7 Kandidaten zumutbar ist, bestimmte, während der Prüfung auftretende hin- derliche Sachumstände (Verfahrensmängel oder wesentliche persönliche Beeinträchtigungen) unmittelbar geltend zu machen, muss im konkreten Ein- zelfall beurteilt werden. Allemal gilt jedoch, dass Verfahrensmängel und we- sentliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit so früh wie möglich zu rügen sind, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden; andernfalls verwirkt das Rüge- recht. Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Chancengleichheit, wonach sol- che Rügen in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen sind; Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandi- daten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.5; VGE 2023/160 vom 22.10.2024 E. 3.5.1). 4.5 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der Prüfung den Dozenten nach der «Z-Liste» fragte und dieser sie auf Excel verwies (Beschwerde Ziff. 25; Beschwerdeantwort [BA] S. 2). Die Beschwerdeführe- rin macht sodann geltend, dass sie ihre Beanstandungen im Prüfungsablauf bereits mit E-Mail vom 16. April 2025 und damit vor Erhalt des Prüfungser- gebnisses am 24. Mai 2025 vorgebracht habe (Beschwerde Ziff. 17). – Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom

16. April 2025 an die Studiengangsassistentin gelangte und dabei Folgendes festhielt (Beschwerdebeilage [BB] 5.1): «Weshalb kann man an einer Prüfung keine Standardnormalverteilungs- liste mit der Formelsammlung hinten mitgeben? Es geht lediglich um zwei Seiten und man spart echt am falschen Ort. Man verspricht uns, dass wir alles erhalten an der Prüfung, aber als ich den Dozenten an der Prüfung fragte, wo die Liste der Standardnormal- verteilung ist…sagte er mir im Excel oder im Moodle. Also das geht so nicht. Wir dürfen kein Excel benutzen und ich gehe sicherlich nicht während der Prüfung auf Moodle einfach die Z-Liste für die Statistik suchen. So etwas sollte man bereits mitgeben in der Formelsammlung. Konkret wusste ich auch, dass die Prüfung einfach zwei Stunden ist und nicht verteilt auf 55 Minuten und der Rest für Finance. Es steht lediglich 10:30 bis 12:30 Uhr. Es steht auch nichts in meiner Plattform wo ich das Modul besuche, dass dies auf diese Weise sein wird. Lediglich zwei Mockexams.»

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 8 Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kann damit nicht mit hinreichender Klarheit gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Rü- gen betreffend den Prüfungsablauf verspätet vorgebracht, auch wenn sie dem Hinweis der Studiengangsassistentin, sich für inhaltliche Anliegen zu den Prüfungen direkt an die Dozierenden zu wenden, vor Eröffnung des Prü- fungsergebnisses offenbar nicht folgte (BA S. 2; Beilage 2 zur BA [act. 4A]). Ob ihre Rüge bezüglich der beschränkten Prüfungszeit für den Teil «Deriva- tives» begründet war, ist zwar fraglich: Dass der Prüfungsverantwortliche durch die Zeitallokation der einzelnen Prüfungsteile auch eine inhaltliche Auswahl bzw. Priorisierung des zu prüfenden Stoffes vorgenommen hat (an- gefochtener Entscheid E. II/1.4), erscheint nicht ohne weiteres rechtsfehler- haft, zumal offenbar auch technische Überlegungen für dieses Vorgehen ge- sprochen haben (ein Teil der Prüfung wurde im sog. Safe Exam Browser durchgeführt, vgl. BB 6). Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann, dass ihr zu Prüfungsbeginn der Einzug des Teils «Derivatives» nach 55 Minuten mitgeteilt worden war (Beschwerde Ziff. 19), womit sie in der Lage gewesen sein dürfte, die ihr zur Verfügung stehende Prüfungszeit an die einzelnen Prüfungsteile auszurichten. Mit der Frage, ob die Liste mit den «Z-Werten» den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten hätte abgegeben werden müs- sen, hat sich die Vorinstanz indes nicht näher auseinandergesetzt. Bezüglich der (unstrittig) rechtzeitig vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der Verwendung von Excel hat sodann auch die Vorinstanz festgestellt, dass diesbezüglich gewisse widersprüchliche Informationen vorlagen (vgl. ange- fochtener Entscheid E. II/3.5.2). Der Modulbeschreibung «SB2 – Financial Instruments – BWBh242» (BB 8.2) ist zu entnehmen, dass im Modul ein Au- genmerk auf die Benutzung von Excel für den Teil «Derivatives» gelegt wird («Special attention will be put in the use of Excel for the derivative part»). Zum Kompetenznachweis hält die Modulbeschreibung zudem fest: «Digital examination on Moodle with quizzes and possible Excel questions for the derivatives». Demgegenüber ist dem Dokument «SBF2 Exam Modalities» (Prüfungsmodalitäten) u.a. Folgendes zu entnehmen (BB 7): «Exam […] • The use of Excel is not permitted. […]

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 9 Mock and final Exam The mock and final exam will take place with the Safe Exam Browser (SEB). With SEB you cannot use any program of your laptop including Excel. All the calculations must be done with your own pocket calculator! […]» 4.6 Insgesamt kann im Rahmen der hier vorzunehmenden summari- schen Prüfung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht als von vornherein geradezu aussichtslos gelten. Die Verhältnisse rechtfertigen zu- dem den Beizug einer Rechtsvertreterin. Die Prozessarmut kann gestützt auf die Akten als erstellt betrachtet werden (act. 1D). Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, die Verfahrenskosten sind vorläu- fig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführerin ist für das ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihre Rechtsvertreterin als amtli- che Anwältin beizuordnen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwalts- gesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). 4.7 Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Kostennote vom 28. Februar 2026 ausgehend von einem Zeitaufwand von 21,63 Stunden ein Honorar von Fr. 7'570.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 51.80 und Fr. 617.40 MWSt (8,1 % von Fr. 7'622.30), insgesamt Fr. 8'239.70 geltend (act. 6A). Der ausgewie- sene Zeitaufwand erscheint mit Blick auf die Tarifordnung und die Bemes- sungskriterien gemäss Art. 41 KAG) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikos- tenverordnung, PKV; BSG 168.811) als übersetzt. Zwar war die Rechtsver- treterin vor dem Verwaltungsgericht erstmals mit der Angelegenheit betraut. Die Bedeutung der Sache war aber (maximal) durchschnittlich, der Schwie- rigkeitsgrad unterdurchschnittlich und der Aktenumfang beschränkt. Die Ein- gaben beschränkten sich auf die Beschwerde und eine Stellungnahme zur Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und zur Kostenliquida- tion. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint für das Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht ein Zeitaufwand von 15 Stunden als an- gemessen. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 10 Fr. 5'250.-- (15 h x Fr. 350.--), zuzüglich Fr. 51.80 Auslagen und Fr. 429.45 MWSt (8,1 % von Fr. 5'301.80), insgesamt Fr. 5'731.25 festzusetzen. 4.8 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 15 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'000.-- (15 h x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 51.80 Auslagen und Fr. 247.20 MWSt (8,1% von Fr. 3'051.80), insgesamt Fr. 3'299.--, festzusetzen. 5. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, nament- lich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausü- bung. Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber, wenn organisatorische Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung streitig sind (BGE 138 II 42 E. 1.2, 138 I 196 [BGer 2C_1016/2011 vom 3.5.2012] nicht publ. E. 1.1; BGer 2C_235/2017 vom 19.9.2017 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin beanstandet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich organisatorische Aspekte, die nicht von der Aus- nahme der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. t BGG) erfasst werden.

Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2026, Nr. 100.2025.428A, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 100.2025.428 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdefüh- rerin Rechtsanwältin C.________, als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 5'731.25 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin C.________ aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'299.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Rekurskommission der Berner Fachhochschule Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.